— 886 —
Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen
dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungene Vergütung
für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für
das Darlehen.
Hinsichtlich der Gesindevermiether und Stellenvermittler sind die Zentral—
behörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen sowie
die gleichzeitige Ausübung des Gast= und Schankwirthschaftsgewerbes zu beschränken
oder zu untersagen.
Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen,
in welcher Weise die im F. 35 Abs. 2, 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre
Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und die
Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen haben.
S. 39.
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornstein-
feger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, die
höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die
Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornstein-
fegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
E. 40.
Die in den 99. 29 bis 33a und im F. 34 erwähnten Approbationen und
Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestim-
mungen in den 99. 33a) 53 und 143 widerrufen werden.
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betrieb eines der in den
§#. 30, 30a, 32 bis 33a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebs
der in den I#. 33a) 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig.
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der I#§. 20
und 21.
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse.
#. 41.
Die Befugniß zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift
das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Arbeiter jeder Art und,
soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge
anzunehmen. In der Wahl des Arbeits= und Hülfspersonals finden keine anderen
Beschränkungen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge an-
zunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
G. 41 a.%
Soweit nach den Bestimmungen der §#. 105 b bis 105 h Gehülfen, Lehr-
linge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt