Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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rath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden 
Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kauf— 
leuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen geschehen, in deren 
Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden. 
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere 
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des §. 56 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung. 
S. 442a. 
Wer in Gemäßheit des F. 44 Waarenbestellungen aufsucht oder Waaren 
aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des In- 
habers des stehenden Gewerbebetriebs von der für dessen Niederlassungsort zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahrs und den Umfang 
des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des 
Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten 
er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebs. 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der 
Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, 
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte ein- 
ustellen. 
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen 
sie beantragt wird, eine der im F. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen 
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im F. 57 b Ziffer 2 
bezeichnete Voraussetzung vorliegt. 
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, 
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im FJ. 57 Ziffer 1 bis 4 
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen, 
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten 
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im F. 44 gezogenen Schranken über- 
schritten werden. 
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Abfk. 1. 
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche 
durch die in den Sollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbe- 
legitimationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden 
finden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der 
Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung sowie 
über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung. 
G. 45. 
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter 
ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe 
insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
	        
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