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rath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden
Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kauf—
leuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen geschehen, in deren
Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden.
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des §. 56 Abs. 3 entsprechende
Anwendung.
S. 442a.
Wer in Gemäßheit des F. 44 Waarenbestellungen aufsucht oder Waaren
aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des In-
habers des stehenden Gewerbebetriebs von der für dessen Niederlassungsort zu-
ständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahrs und den Umfang
des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des
Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten
er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebs.
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der
Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist,
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte ein-
ustellen.
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen
sie beantragt wird, eine der im F. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im F. 57 b Ziffer 2
bezeichnete Voraussetzung vorliegt.
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat,
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im FJ. 57 Ziffer 1 bis 4
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen,
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im F. 44 gezogenen Schranken über-
schritten werden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Abfk. 1.
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche
durch die in den Sollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbe-
legitimationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden
finden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der
Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung sowie
über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung.
G. 45.
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter
ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe
insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.