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g. 46.
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vor—
handen sind, für deren Rechnung durch einen nach H. 45 qualifizirten Stell—
vertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe
bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt
während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung.
S. 47.
Inwiefern für die nach den §95. 34 und 36 konzessionirten oder angestellten
Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die
Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung zusteht.
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein Kehr-
bezirk zugewiesen ist (I. 39).
#. S. 48.
Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen
werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung aus-
üben darf.
S. 49.
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den I#.# 16 und 24
bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-Ent-
bindungs= und Privat-Irrenanstalten, zu Schauspielunternehmungen sowie zum
Betriebe der im F. 33 gedachten Gewerbe kann von der genehmigenden Behörde
den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher die Anlage oder
das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und
ausgeführt und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist
nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach
Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch
zu machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, so-
bald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während
eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und
erhalten zu haben, so erlischt dieselbe.
Für die im F. 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung so
lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurserklärung
entstandenen Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder, in Folge
höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nach-
theile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage stattfinden kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für die Genehmigung
neuer Anlagen.