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d. 50.
Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes
ertheilten Genehmigungen finden die im F. 49 bestimmten Fristen ebenfalls An-
wendung," jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Ver-
kündigung des Gesetzes an zu laufen anfangen.
g. 51.
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann
die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Ver—
waltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer als-
dann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der
Entschädigung steht der Rechtsweg oß offen.
52.
§. 52
Die Bestimmung des §. 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündigung
des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung;
doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf
Entschädigung, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbe-
halten worden ist) dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
g. 53.
Die in dem F§. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungs-
behärde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise
dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem
Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren
Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes.
Außer aus diesen Gründen können die in den §#. 30, 30 a, 32, 33, 34
und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Welse urück-
genommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlasst sungen des Inhabers
der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung
oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten,
klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe
verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, sowie Pfand-
vermittlern, Gesindevermiethern und Stellenvermittlern, welche vor dem 1. Oktober
1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe untersagt werden, wenn
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug
auf den Gewerbebetrieb darthun. Is die Untersagung erfolgt, so kann die
Landes-Zentralbehörde oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die
Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs gestatten, sofern seit der Untersagung
mindestens ein Jahr verflossen ist.