Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose 
und Bezugs- und Antheilsscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei 
Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; 
4. das Feilbieten von Waaren sowie das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen unter dem Vorbehalte 
veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem 
Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten 
kann (II. 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, 
vom 16. Mai 1894). 
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Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, 
daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im 9. 56 
Abs. 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein soll. Die gleiche 
Befugniß steht den Landesregierungen für ihr Gebiet oder Theile desselbert hin- 
sichtlich der im I. 56 Abs. 2 Ziffer 10 bezeichneten Gegenstände zu. 
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abnbr oder Unter- 
drückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden 
Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Aus- 
schusse des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs 
oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den 
§. 56 und 56a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere 
Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im 
Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstage sofort, 
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Jusammentritte mit- 
zutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustim- 
mung nicht ertheilt. 
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur 
Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen kann zur Abwehr oder 
Unterdrückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, 
Ziegen oder Geflügel im Umherziehen Beschränkungen unterworfen oder auf be- 
stimmte Dauer untersagt werden. 
S. 56e. 
Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben 
versteigert oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt 
werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zu- 
ständigen Behörde zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch 
nur bei Waaren, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind. 
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebs dürfen nur unter dem 
Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnorts erlassen werden. 
Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an derselben in 
einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Ge- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 145
	        
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