Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslokal 
eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Be— 
nutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten. 
g. 75. 
Die Gastwirthe können durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, das 
Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern 
anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber 
solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das 
abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden 
Reisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde 
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtswegs zu. 
G. 75a. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, das Ver- 
zeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten Taxen der 
Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an einer in die 
Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jederzeit ab- 
geändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizei- 
behörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Geschäftsräumen an- 
geschlagen ist. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, dem 
Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur An- 
wendung kommende Taxe mitzutheilen. 
§. 76. 
Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde 
befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen 
und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (G. 37), sowie für die 
Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen Transport- 
mitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen festzusetzen. 
S. 77. 
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zu- 
gewiesen sind, von der Ortspolizeibehörde, im Einverständnisse mit der Gemeinde- 
behörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von 
der unteren Verwaltungsbehörde Taxen aufgestellt werden. 
S. 78. 
Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbetreibende Personen, welche nach 
den Bestimmungen im F. 36 von den Behörden zu beeidigen und anzustellen 
sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach F. 36 zu- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 146
	        
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