Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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s. 81b. 
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs- 
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 81 a bezeichneten aus- 
zudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: 
1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sitt- 
lichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu 
treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, 
sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen errichteten 
Schulen Vorschriften zu erlassenf 
2. Gesellen= und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen 
Zeugnisse auszustellen; 
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Ge- 
sellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des 
Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu 
errichten; « 
4.Schiedsgerichtererrichten,welcheberufensind,Streitigkeitenderim 
§.3desGewerbegerichtsgesetzesundimZ.53adesKrankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren 
Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen 
Behörden zu entscheiden; 
5. zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemein- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. 
g. 82. 
Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel 
nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung 
ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der 
Landes-Zentralbehörde. 
Soll der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, über das Gebiet 
eines Bundesstaats hinaus erstreckt werden, so ist hierzu die Genehmigung der 
betheiligten Landes-Zentralbehörden erforderlich. Wird die Genehmigung ertheilt, 
so sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite 
Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahr- 
zunehmen, in welchem die Innung ihren Sitz hat. 
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem 
aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Innungen 
verschieden ist. Die landesüblichen Benennungen (Aemter, Gilden und dergleichen) 
können beibehalten werden. 
S. 83. 
Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die 
Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit das Gesetz nicht darüber bestimmt, 
durch das Statut zu regeln. 
146“
	        
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