Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Genehmigung ist zu versagen: 
1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 
2. wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des 
Innmungsbezirkes die nach §. 82 Abs. 1 oder Abs. 2 erforderliche Ge- 
nehmigung nicht erhalten hat. 
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch 
das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine 
Innung bereits besteht. 
In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugebenf, 
gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden 
gelten die Vorschriften der 9§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Ver- 
fahren in streitigen Verwaltungssachen Mlatz greift. 
Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
g. 85. 
Soll in der Innung eine Einrichtung der im F. 81 b Ziffer 3, 4 und 5 
vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen 
in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde 
des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie die Aufsichtsbehörde 
zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen unter Angabe der Gründe 
versagt werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde steht den 
Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. 
Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im F. 81b Ziffer 3 und 5 be- 
zeichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte 
Vermögen gesondert von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. Ver- 
wendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die 
Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt ver- 
walteten Vermögen. 
g. 86. 
Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind— 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbind— 
lichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
s. 87. 
Als Innungsmitglieder können nur aufgenommen werden: 
1. diejenigen, welche ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, 
in dem Innungsbezirke selbständig betreiben; 
2. diejenigen, welche in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetrieb als 
Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind;
	        
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