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3. diejenigen, welche in dem Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende
oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind,
diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche
Thätigkeit nicht ausüben;
4. die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt
beschäftigten Handwerker.
Andere Personen können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig ge-
macht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind;
die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung
der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings= oder Gesellenzeit
oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten, im Statute fest-
gestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits
von einer anderen Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden
hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden.
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden.
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann
zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
S. 8S7a.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige
Anzeige darüber nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. Eine
Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem Letzteren ver-
langt werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen
und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die
von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Bei-
träge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war.
Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen
sind, werden durch den Austritt nicht berührt.
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Gewerbe für Rechnung
deren Wittwe oder minderjähriger Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und
Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Wittwe
während des Wittwenstandes beziehungsweise auf die minderjährigen Erben für
die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der Wittwe oder
dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden.
S. 88.
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder
Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung
stehen, nicht auferlegt werden.