Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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dem  Betriebsunternehmer  und  dem  Vorstand  entscheidet  auf  Ansuchen  des  letzteren
die  Aufsichtsbehörde.

Auf  Räume,  welche  Bestandtheile  landwirthschaftlicher  oder  fabrikmäßiger
Betriebe  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

G.  95.

Die  bei  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen  (Gehülfen)  nehmen
an  der  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Innung  und  an  ihrer  Verwaltung  Theil,
soweit  dies  durch  Gesetz  oder  Statut  bestimmt  ist.  Sie  wählen  zu  diesem  Zwecke
den  Gesellenausschuß.

Der  Gesellenausschuß  ist  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  bei  der
Gesellenprüfung  sowie  bei  der  Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen
zu  betheiligen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)  Beiträge  entrichten  oder  eine
besondere  Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt
  sind.

Die  nähere  Regelung  dieser  Betheiligung  hat  durch  das  Statut  mit  der
Maßgabe  zu  erfolgen,  daß

1.  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Innungsvorstandes  mindestens
  ein  Mitglied  des  Gesellenausschusses  mit  vollem  Stimmrechte
zuzulassen  istz

2.  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  seine
sämmtlichen  Mitglieder  mit  vollem  Stimmrechte  zuzulassen  sind;

3.  bei  der  Verwaltung  von  Einrichtungen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)
Aufwendungen  zu  machen  haben,  abgesehen  von  der  Person  des  Vorsitzenden,
  Gesellen,  welche  vom  Gesellenausschusse  gewählt  werden,  in
gleicher  Zahl  zu  betheiligen  sind  wie  die  Innungsmitglieder.

Die  Ausführung  von  Beschlüssen  der  Innungsversammlung  in  den  im

Abs.  2  bezeichneten  Angelegenheiten  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Gesellenausschusses
  erfolgen.  Wird  die  Zustimmung  versagt,  so  kann  sie  durch  die  Aufsichtsbehörde
  ergänzt  werden.

S  95a.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  des  Gesellenausschusses  sind  die  bei  einem
Innungsmitgliede  beschäftigten  volljährigen  Gesellen  (Gehülfen)  berechtigt,  welche
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Wählbar  ist  jeder  wahlberechtigte  Geselle,  welcher  zum  Amte  eines  Schöffen
fähig  ist  (ISG.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Wahl  zum  Gesellenausschusse  leitet  ein  Mitglied  des  Innungsvorstandes,
wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  ein  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde.

g.  95b.

Für  die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  sind  Ersatzmänner  zu  wählen,
welche  für  dieselben  in  Behinderungsfällen  oder  im  Falle  des  Ausscheidens  für