Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender 
Stimme zuziehen. 
S. 103e. 
Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 
2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften 
zu überwachen; 
3. die Staats= und Gemeindbehörden in der Förderung des Handwerkes 
durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten über 
Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren; 
4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren, 
zu berathen und den Behörden vorzulegen sowie Jahresberichte über 
ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu 
erstatten; 
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellen- 
prüfung (G. 131 Abs. 2); 
6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen 
von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (J. 132). 
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammtinteressen des 
Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegen- 
heiten gehört werden. 
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen 
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu 
treffen sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. 
g. 103t. 
Die Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den von der 
Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge 
u leisten. 
. die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der Innungs- 
ausschüsse oder die von der Innungsversammlung zur näheren Regelung des 
Lehrlingswesens erlassenen Vorschriften (§. 93 Abs. 2 Ziffer 5) mit den Anordnungen, 
welche von der Handwerkskammer in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse 
getroffen werden, in Widerspruch treten, sind sie unverbindlich. 
S. 103g. 
Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen, 
welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und 
Geschäftsführung obliegt. 1 
Auf den Vorstand finden die Bestimmungen des F. 92a Abs. 2 und des 
§. 92b entsprechende Anwendung.
	        
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