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Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer bleibt
mindestens vorbehalten:
1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse;
2. die Feststellung des Haushaltsplans, die Prüfung und Abnahme der
Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushalts-
plane nicht vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen,
3. die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den
Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche
die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über die Ver—
hältnisse des Handwerkes, betreffen;
4. der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens;
5. die Wahl des Sekretärs. Soll die Anstellung für mehr als sechs
Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung
der Landes-Zentralbehörde und sind zu veröfsentlichen.
L. 103h.
Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde (I. 1030) ein
Kommissar zu bestellen. Derselbe ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer,
ihres Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit
gehört werden.
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer
Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung der
Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der Hand-
werkskammer und ihrer Organe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die
Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden; über die Beanstandung
entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder ihrer Organe die Aufsichts-
behörde.
S. 103:.
Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden.
Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellen-
ausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer bestimmt.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit
in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Ausfsichts-
behörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen
gewählt.
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in
welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören
sollen, welche von den nach F. 103 a Abs. 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern
der dort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden.
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