Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Das Statut muß Bestimmung treffen über: 
Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer; 
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer; 
die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl; 
die Form der Beschlußfassung; 
die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes; 
die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der 
Handwerkskammer und ihrer Organe; 
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vor- 
standes; 
8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans) 
9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung) 
10. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts; 
11. die Bildung von Prüfungsausschüssen; 
12. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der 
Handwerkskammer zu erfolgen haben. 
Die Vorschriften des §. 83 Abs. 3 und des F. 100d Abs. 3 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu 
machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungs- 
behörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer 
erstreckt. 
— 
S. 103n. 
Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der 99. 86, 88, 89 
Abs. 3, 4 und der §9. 89a, 89b, 94c, 99 entsprechende Anwendung. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu bedrohen. Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf 
Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (I. 940) der Handwerkskammer 
von der unteren Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung steht dem Ver- 
urtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig. 
Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde. 
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind 
von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen. 
S. 1030. 
Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, soweit nicht im Falle der Aus- 
dehnung des Handwerkskammerbezirkes über die Bezirke mehrerer höheren Ver- 
waltungsbehörden durch die Landes-Zentralbehörde eine abweichende Bestimmung 
getroffen wird.
	        
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