Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Wahlen zu den Verbandsämtern sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die 
Rechte und Pflichten der Inhaber derselben. 
Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögens- 
ausweis vorzulegen. 
F. 1041. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungs- 
verbandes hat die Schließung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand 
des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemein- 
schuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen. 
S. 104 m. 
Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird 
die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig 
beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im I. 104k bezeichneten Behörde 
vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht oder tritt die Schließung 
auf Grund des F. 104 oder des §. 1041 ein, so erfolgt die Abwickelung der 
Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Ver- 
bandsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch 
für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. 
Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Ab- 
wickelung der Geschäfte Beauftragten zu. 
S. 10n. 
Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungsverbandes muß 
sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung 
seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz 
oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen 
Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende 
Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine 
fernere Verwendung wird von der im §J. 104b Abs. 1 bezeichneten Behörde An- 
ordnung getroffen. 
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten 
Unterrichtsanstalten oder Unterstützungskassen als selbständiger Anstalten der 
Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem die 
fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden Absatze 
bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen. 
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, 
soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, 
welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung oder Schließung angehört haben, 
nach dem Verhältnisse der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung 
oder Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitig-
	        
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