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versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits-
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach rechtmaßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter) so-
fern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das sechzebnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mir Genehmigung der Gemeinde-
behörde des im F. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits-
buchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen
sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Auf Kinder) welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
C. 108.
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber
ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten= und
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu
beschaffen oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und
zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung
ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
g. 109.
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar,
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizei-
behörde dessenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuchs zuletzt seinen
dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare
Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs ausgestellt, so ist dies darin
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu
fünfzig Pfennig erhoben werden.
S. 110.
Das Arbeitsbuch 4 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters
und die Unterschrift des Abbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem
Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr aus-
gestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.