Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits- 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver- 
langen vorzulegen und nach rechtmaßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder 
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter) so- 
fern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das sechzebnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mir Genehmigung der Gemeinde- 
behörde des im F. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits- 
buchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen 
sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder) welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
C. 108. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber 
ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der 
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten= und 
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu 
beschaffen oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und 
zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung 
ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche 
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher 
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
g. 109. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben 
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizei- 
behörde dessenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuchs zuletzt seinen 
dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare 
Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs ausgestellt, so ist dies darin 
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 
fünfzig Pfennig erhoben werden. 
S. 110. 
Das Arbeitsbuch 4 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters 
und die Unterschrift des Abbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem 
Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr aus- 
gestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
	        
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