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K. 114.
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten= und
stempelfrei zu beglaubigen.
G. 114 C
Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeits-
zettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem dazu Bevoll-
mächtigten einzutragen:
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl;
2. die Lohnsätze;
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu
den übertragenen Arbeiten.
Der Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeits-
zettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung ein-
zutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt
werden nollen.
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des 9. 111 Abs. 2 bis 4
entsprechende Anwendung.
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine
Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen
Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen.
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der 99. 115
bis 119a Abs. 1 und des J. 119b zu versehen. Im Uebrigen wird die Ein-
richtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt.
Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet die Be-
stimmung im F. 120e Abs. 4 Anwendung.
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Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs-
währung zu berechnen und baar auszuzahlen.
Sie dürfen den Arbeitern keine Waaren kreditiren. Doch ist es gestattet,
den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth= und Pachtpreise, Feuerung, Be-
leuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe sowie Werk-
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durch-
schnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen.
Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für
Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im
voraus vereinbart ist.
G. 115a.
Lohn= und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und Schankwirthschaften
oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde
Reichs- Gesetzbl. 1900. 151