Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften 
oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach F. 2 des. Gesetzes, betreffend die 
Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind. 
K. 116. 
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem FJ. 115 zuwiderlaufenden Weise 
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. 115 
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen 
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger 
vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu), welcher der 
Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der 
Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden 
Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
S. 117. 
Verträge, welche dem F. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den 
von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren 
aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Ver- 
dienstes derselben zu einem anderen Zwecke als zur Betheiligung an Einrichtungen 
zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. 
K. 118. 
Forderungen für Waaren, welche dem F. 115 zuwider kreditirt worden sind, 
können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst 
geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un- 
mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen 
Forderungen der im F. 116 bezeichneten Kasse zu. 
G. 119. 
Den Gewerbetreibenden im Sinne der 99. 115 bis 118 sind gleich zu 
achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher 
und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier 
erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
G. 119aC 
Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des 
Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses 
erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen 
werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, 
im Gesammtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenchenlohns nicht 
übersteigen.
	        
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