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Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom-
munalverbandes (J. 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten der-
selben festgesetzt werden:
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen,
welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche
sein dürfen;
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach
deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung un-
mittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird;
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb ge-
wisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten
Lohnbeträgen zu machen haben.
S. 119b.
Unter den in 99. 114 a bis 119a bezeichneten Arbeitern werden auch die-
jenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb
der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse be-
schäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst
beschaffen.
S. 120.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs-
schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichen Falles von der
zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der
Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die
Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmi-
gung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer
Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zentral-
behörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuche keine Verpflichtung
besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten,
in welchen Unterricht in weiblichen Hand= und Hausarbeiten ertheilt wird.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom-
munalverbandes G. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren
sowie für weibliche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge unter achtzehn Jahren die
Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können die
zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen
werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung
eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vor-
mündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen
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