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Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule
und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu—
tarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungs-
schule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs= oder andere Fortbildungs-
oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren
Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs-
schulunterrichts anerkannt wird.
S. 120 a.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvor-
richtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und
den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft-
wechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei ent-
wickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder
gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Ge-
fahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen
können, erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und
das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen
Betriebs erforderlich sind. ·
§.120b.
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen
und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter
im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei der
Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Auf—
rechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des
Betriebs ohnehin gesichert ist.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich um—
kleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern
getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen
wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand er—
folgen kann. «
Z.120(-.
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren beschäftigen,
sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des