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Behörden gelten die Vorschriften der 95. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich
das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nach
Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden.
S. 126b.
Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich
abzuschließen. Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen
Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und
in einem Exemplare dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlinges auszuhändigen.
Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag
einzureichen.
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestim-
mungen keine Anwendung.
Der Lehrvertrag ist kosten= und stempelfrei.
I. 127.
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor-
kommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu
unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs= oder Fachschule anzuhalten und
den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen ge-
eigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlinges
leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor
Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Ar-
beits= und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehr-
linge nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen
Kräften nicht angemessen sind.
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des
Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht
entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.
S. 127a.
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem
Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu
Reichs-Gesetzbl. 1900. 152