Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen ver— 
pflichtet. 
Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des 
Lehrlinges gefährdende Behandlung sind verboten. 
F. 127b. 
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, 
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück- 
tritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als 
drei Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- 
redeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im F. 123 vorgesehenen Fälle 
auf ihn Anwendung findet oder wenn er die ihm im F. 127 a auferlegten Pflichten 
wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs= oder Fachschule vernachlässigt. 
Von Seiten des Lehrlinges kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der 
Probezeit aufgelöst werden, wenn: 
1. einer der im §. 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 
2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in 
einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlinges 
gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht 
mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden 
Verpflichtungen unfähig wird. 
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlinges aufgehoben. Durch 
den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung 
binnen vier Wochen geltend gemacht wird. 
S. 127c. 
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter 
Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über 
die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und 
Fertigkeiten sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der 
Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen 
der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe. 
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Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle 
ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf 
Rückkehr des Lehrlinges nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich 
geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehr- 
herrn den Lehrling anhalten, solange in der Lehre zu verbleiben, als durch 
gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist, oder dem
	        
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