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Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn
derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist.
–G. 128.
Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang oder der Art
seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die Aus—
bildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren
Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles der Lehrlinge
auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus
untersagt werden. Die Bestimmungen des J. 126 a Abs. 3 finden hierbei ent-
sprechende Anwendung.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des
Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl der
Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten
werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können sie durch
Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker.
S. 129.")
In Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen
nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die
Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll,
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben,
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig aus-
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung
thätig gewesen sind.
*) Vergleiche hierzu den Artikel 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung,
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663): «
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, sind berechtigt,
diese Lehrlinge auszulehren.
Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das siebzehnte Lebens-
jahr vollendet haben, findet §. 129 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß denuselben
die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige
Lehrzeit zurückgelegt haben.
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraussetzungen
des Abs. 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen.
Die Landes- Zentralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes
bestimmen, daß den im Abs. 2 bezeichneten Personen die Befugniß zur Anleitung von Lehr-
lingen auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben.