Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn 
derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist. 
–G. 128. 
Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang oder der Art 
seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die Aus— 
bildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren 
Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles der Lehrlinge 
auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus 
untersagt werden. Die Bestimmungen des J. 126 a Abs. 3 finden hierbei ent- 
sprechende Anwendung. 
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des 
Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl der 
Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten 
werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können sie durch 
Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. 
S. 129.") 
In Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen 
nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet 
haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die 
Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, 
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder 
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der 
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit 
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, 
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig aus- 
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung 
thätig gewesen sind. 
  
*) Vergleiche hierzu den Artikel 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, 
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663): « 
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, sind berechtigt, 
diese Lehrlinge auszulehren. 
Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das siebzehnte Lebens- 
jahr vollendet haben, findet §. 129 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß denuselben 
die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige 
Lehrzeit zurückgelegt haben. 
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraussetzungen 
des Abs. 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen. 
Die Landes- Zentralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes 
bestimmen, daß den im Abs. 2 bezeichneten Personen die Befugniß zur Anleitung von Lehr- 
lingen auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben.
	        
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