Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 1316b. 
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in 
seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher- 
heit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und 
Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen 
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. 
Im Uebrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse, der 
Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs- 
ordnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde im Einvernehmen 
mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zu 
Stande, so entscheidet die Landes-Zentralbehörde. 
Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung 
auch in der Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem Falle 
ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, 
welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrechte Theil nimmt. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß 
einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im Uebrigen von der Handwerks- 
kammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu. 
S. 13 1c. 
Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich nach 
Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (I. 129 Abs. 1) zu unterziehen. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungs- 
ausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (G. 1270e) und, sofern 
der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs= oder Fach- 
schule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. 
Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehr- 
zeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so 
hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe die 
Prüfung nicht wiederholt werden darf. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
C. 132. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses mit 
aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die 
Handwerkskammer (I. 103e Ziffer 6). 
S. 132a. 
Die Landes-Zentralbehörden sind befugt, die Bestellung der Prüfungs- 
ausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie 
die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften der §#. 131 bis 132 zu
	        
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