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regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellenden An—
forderungen nicht unter das im F. 131b Abs. 1 bestimmte Maß herabgegangen
werden.
IIIa. Meistertitel.
6 . 133.
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes
dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur
Anleitung von Lehrlingen erworben G. 129) und die Meisterprüfung bestanden
haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
drei Jahre als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem
Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen.
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der
Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche
auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus-
führung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, ins-
besondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen.
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerks-
kammer mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde zu erlassende Prüfungs-
ordnung geregelt.
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Handwerkskammer zur
Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen.
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei.
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können
von der Landes-Zentralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei Anstalten
und Einrichtungen der im F. 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden,
sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei
den im Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen.
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker.
S. 133a.
Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehmern gegen feste Bezüge
beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder
*) Vergleiche hierzu den Artikel 8 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung,
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663):
Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig aus-
übt, ist befugt, den Meistertitel (§. 133) zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß
zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.