Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Abtheilung desselben beauftragt (Betriebs- 
beamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und 
dergleichen), kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile 
mit Ablauf jedes Kalendervierteljahrs nach sechs Wochen vorher erklärter Auf- 
kündigung aufgehoben werden. 
S. 133 aa. 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, 
so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat 
betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zu- 
gelassen werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn 
das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, 
daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kün- 
digung als verlängert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
G. 133 ab. 
Die Vorschriften des F. 133aa finden keine Anwendung, wenn der An- 
gestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außer- 
europäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeit- 
geber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rück- 
reise des Angestellten zu tragen hat. 
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Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe genommen, so 
finden die Vorschriften des §. 133 aa keine Anwendung, es sei denn, daß das 
Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die 
Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile 
gleich sein. 
6 133 b. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
§ 133c. 
Gegenüber den im F. 133a bezeichneten Personen kann die Aufhebung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschlusse des Dienstvertrags den Arbeitgeber durch Vor- 
bringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 153
	        
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