Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienst- 
verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst- 
vertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, beharrlich 
verweigern; 
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits- 
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert 
werden; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber 
oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen 
des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung 
der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern 
sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berech- 
tigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestchenten Krankenversicherung 
oder Unfallversicherung zukommt. 
C. 133. 
Die im F. 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienst- 
verhältnisses insbesondere verlangen: 
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehr- 
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Ge- 
sundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein- 
gehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war. 
S. 133e. 
Auf die im §. 133 a bezeichneten Personen finden die Bestimmungen der 
S. 124b und 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des H. 119a. 
K. 133. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem der im 
K. 133 bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der 
Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränft 
wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung 
nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine 
unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird. 
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses 
minderjährig ist.
	        
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