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IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
d. 134.
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88. 121 bis 125 oder,
wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der
55. 126 bis 128 Anwendung.
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens
zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rück-
ständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns hinaus
auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die
Bestimmungen des F. 124b keine Anwendung.
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des §. 114 a
Abs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minder-
jährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch
ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es ist
bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter aus-
zuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen.
Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des F. 110 Satz 1 und
des §. 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
§S. 134 %
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter
beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder
nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die ein-
zelnen Abtheilungen des Betriebs oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter
können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch
Aushang (F. 134e Abs. 2).
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit
treten soll, angeben und von demjenigen) welcher sie erläßt, unter Angabe des
Datums unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits-
ordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei
Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.
K. 134b.
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie
der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;
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