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2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der Maß—
gabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden
darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zu-
gelassen werden;
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über
die Frist der zulässigen Aufkündigung sowie über die Gründe, aus
welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkün=
digung erfolgen darfz;
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhbe derselben,
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über
deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet
werden sollen;
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestim-
mung des §. 134 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen,
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen
die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch
können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten
sowie gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung
eines gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbe-
ordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durch-
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum
Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers,
Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 unter
1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebs und das Verhalten
der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmüngen in die Arbeitsordnung aufzu-
nehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Ar-
beitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu
ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen sowie Vor-
schriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs
aufgenommen werden.
# 134c.
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwider-
läuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 88. 123 und 124 vor-
gesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im
Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht
werden.