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An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion=
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
S. 137.
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr
Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden
der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn
Stunden, nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein-
stündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent-
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn
das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
F. 138.
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden,
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde
eine schriftliche Anzeige zu machen.
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be-
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abge-
sehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne
Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere
Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür
zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer
Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen,
daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von
der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern enthält.
S 138 a.
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeit-
gebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis zehn Uhr Abends an den
Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche