Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(181  )

&K  6.  Außer  den  auf  die  Volkszählung  bezüglichen  Fragen  sind  wegen  der  damit  zu  verbindenden
  Gewerbestatistik  auf  Seite  4  der  Haushaltungsliste  einige  Fragen  aufgestellt  worden,
die  von  einem  jeden  Gewerbtreibenden,  d.  h.  Handwerker,  mechanischen  Künstler,  Kaufmann,
Händler,  Fabrikant  2c.  zu  beantworten  sind.  Die  dabei  in  Frage  kommenden  näheren  Bestimmungen
  sind  auf  Seite  1  einer  jeden  Haushaltungsliste  vorgedruckt.

7.  Da  mit  der  Volkszählung,  wie  bisher,  gleichzeitig  eine  Viehzählung  verbunden
werden  soll,  so  sind  die  zum  Eintragen  des  Viehstandes  bestimmten  Listen  auf  Seite  4  einer
jeden  Hausliste  enthalten.

Jeder  Haus=  oder  Grundstücksbesitzer,  resp.  Pächter  oder  Administrator  ist  verpflichtet,
den  ihm  am  3ten  December  dieses  Jahres  zugehörigen  Viehbestand  in  diese  Listen  einzutragen.
Dafern  außer  dem  Grundstücksbesitzer  resp.  Pächter  oder  Administrator  noch  andere  Besitzer
von  den  auf  Seite  4  der  Hausliste  bezeichneten  Viehgattungen  in  dem  Grundstücke  wohnen,  so
hat  der  Besitzer  resp.  Pächter  oder  Administrator  desselben  die  Zahl  dieser  Viehbesitzer,  sowie
die  Gattung  und  Zahl  des  von  ihnen  gehaltenen  Viehes  oder  der  Bienenstöcke  unter  der  mit
„Anmerkung“  bezeichneten  Stelle  summarisch  einzutragen.

&##  .Odgleich  aus  den  gestellten  Fragen  sofort  ersichtlich  ist,  daß  deren  Beantwortung
auf  die  finanzielle  Lage  des  einzelnen  Geschäfts  keinen  Schluß  gestattet,  und  obgleich  daher  die
Besorgniß  Einzelner,  als  ob  die  gemachten  Angaben  unmittelbar  zum  Zwecke  der  Besteuerung
des  Einzelnen  oder  sonst  einem  auf  den  Einzelnen  bezüglichen  Zwecke  gebraucht  werden  könnten,
von  vornherein  als  ungegründet  erscheinen  muß,  wie  es  denn  auch  der  Regierung  bei  dieser
Erhebung  gar  nicht  um  Kenntniß  der  Lage  Einzelner,  sondern  um  eine  Uebersicht  der  Gesammtlage
  ganzer  Productionszweige  zu  thun  ist,  so  giebt  doch  das  Ministerium  des  Innern  hiermit
die  ausdrückliche  Zusicherung:

daß  die  Individuglangaben  über  Wohnung,  Handels=  und  Gewerbebetrieb  sowie
über  den  Viehbesitz,  welche  bei  dieser  Zühlung  erlangt  werden,  in  keiner  Weise  zum
Zwecke  der  Besteuerung  des  Einzelnen  oder  irgend  einer  anderen  den  Einzelnen
betreffenden  Verwaltungsmaaßregel,  vielmehr  ausschließlich  für  die  Zusammenstellung
der  Gesammtresultate  durch  das  statistische  Bureau  benutzt  werden  sollen.

Auch  wird  die  Veröffentlichung  nur  hinsichtlich  der  für  ganze  Orte  over  Gewerbszweige
  sich  ergebenden  Gesammtresultate  erfolgen.

Die  mit  der  Ausführung  der  Zählung  und  Einsammlung  der  Listen  beauftragten  Verwaltungsbehörden
  werden  vaher  hiermit  ausdrücklich  angewiesen,  sich  bei  Vermeidung  nachdrücklicher
  Ahndung  lediglich  auf  die  Controle  des  richtigen  Eingangs  aller  Schemata  und  die
Berichtigung  auffälliger  Irrthümer  und  Mißverständnisse  zu  beschränken  und  dann,  ohne  irgend
einen  anderen  Gebrauch,  noch  irgend  einer  anderen  Behörde  oder  Person  Mittheilung  davon  zu
machen,  die  gesammelten  Unterlagen  an  das  statistische  Bureau  einzusenden.

1501.  28

Gewerbe—
statistik.

Viehzählung.

Zusicherung
der  Nichtbe—
nutzung  zu
Steuerzwecken.