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§. 121.
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Ueber-
wachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung
von Brandentschädigungen; dagegen werden aufgehoben, die landesrechtlichen Vor-
schriften, welche den Abschluß von Feuerversicherungsgeschäften von einer vor-
gängigen polizeilichen Genehmigung abhängig machen, sowie die landesrechtlichen
Vorschriften, durch welche der unmittelbare Abschluß von Feuerversicherungsver-
trägen mit solchen Vertretungen verboten wird, die sich nicht im Staatsgebiete
befinden.
Unberührt bleiben ferner die landesrechtlichen Vorschriften und die mit Landes-
behörden getroffenen Vereinbarungen über die Verpflichtungen der Feuerversicherungs-
unternehmungen in Bezug auf die Leistung von Abgaben für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens oder zur Unterstützung von Mit-
gliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hülfeleistung in Brandfällen verun-
glückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen.
Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, welche nach dem Stande vom
1. Januar 1901 Feuerversicherungsunternehmungen in einem Bundesstaate nach
Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden hinsichtlich
der Uebernahme gewisser Versicherungen obliegen, wenn die Unternehmung ihren
Geschäftsbetrieb in dem Bundesstaate fortsetzt oder die Zulassung nach Maßgabe
dieses Gesetzes erlangt. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird von der Auf-
sichtsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes überwacht.
§. 122.
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht die auf Grund des Ge-
setzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54)
errichteten Kassen, die im S. 75 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten,
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, die auf Grund der
Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungs-
kassen sowie die auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen.
§. 123.
Die Vorschrift des §. 39 Abs. 3 findet auf Versicherungsaktiengesellschaften
entsprechende Anwendung. "
§. 124.
Die Aufsichtsbehörde kann für Vereine auf Gegenseitigkeit, die der Ein-
tragungspflicht nicht unterliegen, hinsichtlich der Zulassung, der Geschäftsführung
und der Rechnungslegung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 11, 12,
55 bis 57 gestatten.
Soweit die Abweichungen sich auf die Geschäftsführung und die Rechnungs-
legung beziehen, können sie insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß
in mehrjährigen Zeiträumen auf Kosten des Vereins eine Prüfung des Geschäfts-
betriebs und der Vermögenslage durch einen Sachverständigen vorgenommen und
der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.