Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu 
beeidigen. « 
§. 13. 
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 
1. den Vorschriften des §. 3, abgesehen von der Bestimmung über die 
Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vor- 
schriften der §§. 5, 7, 8 oder 
2. den Vorschriften des §. 4 
zuwiderhandelt. 
Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten 
Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein, 
neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden kann. 
Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theil- 
weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, 
wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung 
der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. 
§. 14. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des §. 12 zuwider Ver- 
schwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mittheilung oder Nachahmung von Be- 
triebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 15. 
Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer den Vorschriften der §§. 10, 11 zuwider 
1. den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Auf- 
zeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben 
verweigert, 
2. die von ihm erforderte Auskunft nicht ertheilt oder bei der Auskunfts- 
ertheilung wissentlich unwahre Angaben macht oder die Vorlegung der 
Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert . 
§. 16. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer die im §. 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 
2. wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne 
daß den Vorschriften des §. 6 genügt ist. 
3. wer bei der nach §. 11 von ihm erforderten Auskunftsertheilung aus 
Fahrlässigkeit umwahre Angaben macht; 
4. wer eine der im §. 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht.
	        
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