Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Statuten
des  Rettungshauses  bei  Rebesgrün-Auerbach.

c.  rc.

&  10.  Die  Anstalt  wird  durch  ein  Directorium  verwaltet,  das  aus  einem  Vorstande,
  einem  Cassenverwalter  und  einem  Schriftführer  besteht.  Es  steht  aber  dabei
dem  Directorium  ein  Curatorium  zur  Seite,  welchem  die  Directorialmitglieder  mit  angehören.


c.  c.

12.  Der  Vorstand  wird  auf  Lebenszeit  gewählt,  kann  aber  auf  Ansuchen  oder
durch  Beschluß  des  Curatoriums  seiner  Function  enthoben  werden.

Er  vertritt  die  Anstalt  nach  Außen  in  allen  ihren  Verwaltungs=  und  Rechtsangelegenheiten,
  ertheilt  insonderheit  für  den  unerwarteten  Fall  eines  Rechtsstreits
Prozeßvollmacht  und  leistet  die  der  Anstalt  etwa  zuerkannten  Eide,  vertritt  das  Grundeigenthum
  der  Anstalt,  schließt  in  deren  Namen  Käufe,  Veräußerungs=  und  sonstige
Verträge,  vollzieht  Schuld=  und  Pfandverschreibungen,  Cessionen,  Quittungen  und
alle  Schriften  der  Anstalt,  bleibt  jedoch  hierbei  durchgängig  dem  Curatorium  verantwortlich
  und  an  dessen  einzuholende  Beschlüsse  gebunden.  2c.

Für  den  Fall  temporärer  Behinderung  wählt  das  Curatorium  seinen  Stellvertreter.

Seine  Legitimation  den  Behörden  gegenüber  erfolgt  durch  die  vom  Curatorium  zu
erlassende  Bekanntmachung  seiner  Wahl  im  Verordnungsblatte  der  Königlichen  Kreisdirection
  zu  Zwickau  und  im  hiesigen  Amtsblatte.

2c.  2c.

&  63.  Deecret.

wegen  Concessionirung  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Baue  und
Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Leipzig  nach  Zeitz  innerhalb  des  Königlich  Sächsischen
Staatsgebiets;
vom  27.  April  1870.

Waoagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  Xt.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir  im  Verfolge  des  mit  der  Krone  Preußen  wegen  Herstellung
einer  von  Leipzig  nach  Zeitz  zu  führenden  Eisenbahn  am  30.  Juli  1867  (Seite  225  fg.
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  abgeschlossenen  Vertrags  mit
ständischer  Zustimmung  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Baue  und  Betriebe