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Für die Hinterbliebenen von Theilnehmern an den vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes beendeten Feldzügen ist dabei Bedingung, daß die Ehe vor dem
Jahre 1901 geschlossen gewesen ist.
§. 15.
A. Wittwenbeihülfe
(§§. 41, 94 und 95 des Gesetzes vom 27. Juni 1871).
Diese beträgt für:
1. die Wittwe eines Generals oder in Generalsstellung stehenden
Offiziers . . . . . .. . . .. . . . 2000 Mark,
2. die Wittwe eines Stabsoffizirs . . .. 1600 —
3. die Wittwe eines Offiziers vom Hauptmann abwärts
oder eines Deckoffizirs . . .. 1200
4. die Wittwe eines Feldwebels, Vicefeldwebels oder der
diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder
Unterbeamen . . .. 600
5. die Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der
diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder
Unterbeamten . . . . . .. 500
6. die Wittwe eines Gemeinen . . . . . . .. 400 —
B. Erziehungsbeihülfe
(§§. 42 und 96 des Gesetzes vom 27. Juni 1871).
Diese beträgt für:
1. jedes vaterlose Kind
a) eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals= oder
Regimentskommandeur-Stellung,
falls gesetzliches Wittwengeld zuständig . 150 Mark,
anderenfalls. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 200 —
b) eines jeden anderen Offiziers oder eines Deckoffiziers 200 —
c) eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines
Unterbeamen .. «........ 168-,«
2. jedes elternlose Kind
a) eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals- oder
Regimentskommandeur-Stellung,
falls gesetzliches Waisengeld zuständig 225 Mark,
anderenfalls. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 300
b) eines jeden anderen Offiziers oder eines Deckoffiziers 300
J0) eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines
Unterbeameen 240