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V. Allgemeine Bestimmungen.
§. 19.
Soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, bleiben die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Die nach denselben zuständigen Gebührnisse
und Bewilligungen werden auf die nach diesem Gesetze bewilligten Bezüge an-
gerechnet. Die Mehrbeträge werden als Zuschüsse gewährt.
§. 20.
Die Zuschüsse (§. 19 letzter Satz) stehen den Bezügen gleich, welche das
Gesetz vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen gewährt,
und unterliegen denselben gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Anstellung und Beschäftigung im Civildienste sind diese Zuschüsse jedoch
nicht der Kürzung unterworfen und beim Ausscheiden aus dem Civildienste mit
einer Civilpension auf diese nicht in Anrechnung zu bringen.
Die Zuschüsse bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen
öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz; sie sind weder der Pfändung unter-
worfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen
der Pfändung unterliegt, zu berechnen.
Bei Berechnung des Wittwen= und Waisengeldes nach den Gesetzen vom
20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85), vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 237) und vom 17. Mai 1897 Reichs-Gesetzbl. S. 455) bleiben die Zu-
schüsse unberücksichtigt.
§. 21.
Auf die Theilnehmer an der zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes gegen
China gerichteten Expedition kommen seine Bestimmungen zur Anwendung.
In welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkte dieses stattzufinden
hat, sowie unter welchen Voraussetzungen eine Doppelrechnung der Dienstzeit
erfolgt, bestimmt der Kaiser.
§ 22.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäße Anwendung:
1. auf diejenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten (§. 1),
welche im Dienste durch Schiffbruch invalide geworden sind, sowie die
Hinterbliebenen der aus gleichem Anlasse Verstorbenen vorgedachter
Klassen;
2. auf die kriegsinvaliden Offiziere, Beamten und Mannschaften der
früheren schleswig holsteinschen Armee und Marine sowie auf deren
Hinterbliebene;
3. auf das fortan auf dem Kriegsschauplatze befindliche Personal der
freiwilligen Krankenpflege sowie auf diejenigen Deutschen, welche sich
in einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse bei dem Reichsheere, der