Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 199 — 
Kaiserlichen Marine und den Kaiserlichen Schutztruppen auf dem Kriegs— 
schauplatze befinden. 
Soweit denselben nicht ein höherer militärischer Rang ausdrücklich 
verliehen ist, erhalten sie beziehungsweise ihre Hinterbliebenen die für 
Gemeine ausgeworfenen Sätze. 
§. 23. 
Den elsaß-lothringischen Landesangehörigen, welche als Offiziere, Beamte 
und Mannschaften im Feldzug 1870 bis 1871 im französischen Heere kriegs- 
invalide und später Deutsche geworden sind, sowie deren Hinterbliebenen, können 
vom 1. April 1901 ab Beihülfen bis zum Betrage der durch dieses Gesetz 
gewährten Gebührnisse bewilligt werden. Beihülfen dieser Art können auch die 
später Deutsche gewordenen Hinterbliebenen von elsaß-lothringischen Landes- 
angehörigen erhalten, welche den Feldzug 1870— 1871 im französischen Heere 
mitgemacht haben und in diesem Feldzuge gefallen oder in Folge desselben 
gestorben sind. 
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Bewilligung und der 
Festsetzung der Beihülfen trifft der Reichskanzler. 
Auf diese Beihülfen findet §. 20 Abs. 3 Anwendung. 
§. 24. 
Soweit die Bezüge der Personen, welche unter dieses Gesetz fallen, nach 
den bestehenden Bestimmungen aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu 
decken sind, werden auch die in diesem Gesetze vorgesehenen Zuschüsse aus dem 
Reichs-Invalidenfonds bestritten. Die für das Rechnungsjahr 1901 erforder- 
lichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Betrage von 
14 600 000 Mark über den im Reichshaushalts-Etat für dieses Rechnungsjahr 
ausgebrachten Kapitalzuschuß (Kapitel 18 Titel 2 der Einnahmen) flüssig gemacht 
werden. 
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben, 
mit Ausnahme der in Folge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine 
Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen Aufwandes für 
Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Verhältnisse der Kopf- 
stärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile 
des Reichsheeres bemißt. 
§. 25. 
Dies Gesetz tritt vom 1. April 1901 ab in Kraft. Nachzahlungen für 
eine rückliegende Zeit finden nicht statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
-—“'“"““",-.".—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.