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Kaiserlichen Marine und den Kaiserlichen Schutztruppen auf dem Kriegs—
schauplatze befinden.
Soweit denselben nicht ein höherer militärischer Rang ausdrücklich
verliehen ist, erhalten sie beziehungsweise ihre Hinterbliebenen die für
Gemeine ausgeworfenen Sätze.
§. 23.
Den elsaß-lothringischen Landesangehörigen, welche als Offiziere, Beamte
und Mannschaften im Feldzug 1870 bis 1871 im französischen Heere kriegs-
invalide und später Deutsche geworden sind, sowie deren Hinterbliebenen, können
vom 1. April 1901 ab Beihülfen bis zum Betrage der durch dieses Gesetz
gewährten Gebührnisse bewilligt werden. Beihülfen dieser Art können auch die
später Deutsche gewordenen Hinterbliebenen von elsaß-lothringischen Landes-
angehörigen erhalten, welche den Feldzug 1870— 1871 im französischen Heere
mitgemacht haben und in diesem Feldzuge gefallen oder in Folge desselben
gestorben sind.
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Bewilligung und der
Festsetzung der Beihülfen trifft der Reichskanzler.
Auf diese Beihülfen findet §. 20 Abs. 3 Anwendung.
§. 24.
Soweit die Bezüge der Personen, welche unter dieses Gesetz fallen, nach
den bestehenden Bestimmungen aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu
decken sind, werden auch die in diesem Gesetze vorgesehenen Zuschüsse aus dem
Reichs-Invalidenfonds bestritten. Die für das Rechnungsjahr 1901 erforder-
lichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Betrage von
14 600 000 Mark über den im Reichshaushalts-Etat für dieses Rechnungsjahr
ausgebrachten Kapitalzuschuß (Kapitel 18 Titel 2 der Einnahmen) flüssig gemacht
werden.
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben,
mit Ausnahme der in Folge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine
Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen Aufwandes für
Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Verhältnisse der Kopf-
stärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile
des Reichsheeres bemißt.
§. 25.
Dies Gesetz tritt vom 1. April 1901 ab in Kraft. Nachzahlungen für
eine rückliegende Zeit finden nicht statt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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