Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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wandte  der  aufsteigenden  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.  Soweit  die  Renten
der  Wittwe  und  der  Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag  überschreiten,  werden  die
einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  einem  von  den  Hinter—
bliebenen  ein  höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist.

§.  3.

Die  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Folgen  von  Unfällen  bei  häuslichen  und
anderen  Diensten,  zu  denen  Personen  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  neben  der
Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Vorgesetzten  herangezogen  werden.

§.  4.

Erreicht  das  jährliche  Diensteinkommen  nicht  den  dreihundertfachen  Betrag
des  für  den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher
erwachsener  Tagearbeiter  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzbl.
1892  S.  417),  so  ist  dieser  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  der  nach  Abs.  1  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  hinter  dem  Jahresarbeitsverdienste
  zurück,  welchen  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfalle  Personen
  bezogen  haben,  welche  mit  Arbeiten  derselben  Art  in  demselben  Betrieb,
oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben  beschäftigt  waren,  so  ist  dieser  Jahresarbeitsverdienst
  der  Berechnung  der  Rente  zu  Grunde  zu  legen.

Der  eintausendfünfhundert  Mark  übersteigende  Betrag  kommt  nur  zu
einem  Drittel  zur  Anrechnung.

Bleibt  bei  den  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  (§.  1)
die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende
Summe  unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen
solche  Beamte  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung
angestellt  werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde

zu  legen.
§.  5  .

Ist  das  der  Berechnung  der  Hinterbliebenenrente  zu  Grunde  zu  legende
Diensteinkommen  in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  über  Unfallversicherung  oder  Unfallfürsorge  entschädigten  Unfalls
geringer,  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Lohn  oder  das  vor  diesem  Unfalle
bezogene  Diensteinkommen,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten
  bezogene  Rente  oder  Pension  dem  Diensteinkommen  bis  zur  Höhe  des  der
früheren  Entschädigung  zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  oder  Diensteinkommens
  hinzuzurechnen.

§.  6.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens,
der  Bezug  der  Hinterbliebenenrente  mit  dem  Ablaufe  des  Gnadengquartals  oder
Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt  werden,  mit  dem  Ablaufe  der-