Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 13.
(Nr. 2747.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Vom 4. März 1901.
Die in der Bekanntmachung vom 24. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von
1901 S. 1) veröffentlichte Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung findet, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund
der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zu-
gestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 4. März 1901.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 6
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1901.