Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 224 — 
den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Verleger 
den Antrag nicht angenommen hat. 
§. 36. 
Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so finden 
die Vorschriften des §. 17 der Konkursordnung auch dann Anwendung, wenn 
das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliefert worden war. 
Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags, so tritt, 
wenn er die Rechte des Verlegers auf einen Anderen überträgt, dieser an Stelle 
der Konkursmasse in die sich aus dem Vertragsverhältniß ergebenden Ver— 
pflichtungen ein. Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Ver— 
pflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie 
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das 
Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden 
Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu stellen. 
War zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Vervielfältigung 
noch nicht begonnen, so kann der Verfasser von dem Vertrage zurücktreten. 
 §. 37. 
Aufd«1si11deIIZZ.17,30,35,36bestimmteRücktrittsrechtfindendie 
für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §#§#. 346 bis 356 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rüßtktritt 
wegen eines Umstandes, den der andere Theil nicht zu vertreten hat, so haftet 
dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung. 
§. 38. 
Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrag erklärt, nachdem das Werk 
ganz oder zum Theil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen 
ab, ob der Vertrag theilweise aufrechterhalten bleibt. Es begründet keinen 
Unterschied, ob der Rücktritt auf Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im 
Vertrag erfolgt. 
Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf 
die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge, auf frühere Ab- 
theilungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt. 
Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Verfasser einen ent- 
sprechenden Theil der Vergütung verlangen. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer 
Weise rückgängig wird. 
§. 39. 
Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht 
nicht besteht, so ist der Verfasser zur Verschaffung des Verlagsrechts nicht ver- 
pflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.