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§. 45.
Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung an
den Verleger veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältniß kündigen.
Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unberührt.
Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der
Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet
worden ist.
§. 46.
Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Frei-
exemplare nicht verlangen.
Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändler-
preise zu überlassen.
§. 47.
Uebernimmt Jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in
welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der
Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung
und Verbreitung nicht verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit auf die Mitarbeit an encyklo-
pädischen Unternehmungen oder auf Hülfs= oder Nebenarbeiten für das Werk
eines Anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt.
§. 48.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn der-
jenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist.
§. 49.
In bürgerlichen Rechttsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zu-
gewiesen.
§. 50.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. YD. „Hohenzollern“, Cuxhaven, den 19. Juni 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.