Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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(Nr. 2778.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. 
Vom 19. Juni 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Voraussetzungen des Schutzes. 
§. 1. 
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, 
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unter- 
haltung dienen; 
2. die Urheber von Werken der Tonkunst; 
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer 
Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten 
sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. 
§. 2. 
Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung gilt der 
Uebersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber. 
§. 3. 
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein 
Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, 
in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes 
vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. 
§. 4. 
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), 
so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist 
ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. 
§. 5. 
Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen 
verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Ver- 
bindung als Urheber. 
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