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(Nr. 2778.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst.
Vom 19. Juni 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Voraussetzungen des Schutzes.
§. 1.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt:
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden,
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unter-
haltung dienen;
2. die Urheber von Werken der Tonkunst;
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer
Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten
sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen.
§. 2.
Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung gilt der
Uebersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber.
§. 3.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein
Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung,
in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes
vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.
§. 4.
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk),
so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist
ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.
§. 5.
Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen
verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Ver-
bindung als Urheber.
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