Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 6. 
Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise verfaßt, daß ihre 
Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Ge- 
meinschaft nach Bruchtheilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
§. 7. 
Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in 
der Vorrede oder am Schlusse den Namen eines Verfassers, so wird vermuthet, 
daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch Beiträge Mehrerer 
gebildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schlusse des 
Beitrags angegeben ist. 
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Ver- 
fassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Heraus- 
geber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die 
Rechte des Urhebers wahrzunehmen. · 
Bei Werken, die vor oder nach dem Erscheinen öffentlich aufgeführt oder 
vorgetragen sind, wird vermuthet, daß derjenige der Urheber sei, welcher bei der 
Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als Verfasser bezeichnet 
worden ist. 
§. 8. 
Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. 
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so 
erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode. 
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf Andere übertragen 
werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes 
Gebiet geschehen. 
§. 9. 
Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit 
nicht ein Anderes vereinbart ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an 
dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder 
sonstige Aenderungen vorzunehmen. 
Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach 
Treu und Glauben nicht versagen kann. 
 S. 10. 
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk 
findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Ein- 
willigung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter ertheilt werden. Gegen den 
Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur 
zulässig, wenn das Werk erschienen ist.
	        
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