— 230 —
3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht blos
ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere Tonart oder Stimm-
lage ist.
§. 15.
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig,
gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen
Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.
Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie
nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.
§. 16.
Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amt.
lichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche
hergestellten amtlichen Schriften.
§. 17.
Zulässig ist:
1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen oder Zeit-
schriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandtheil einer öffent-
lichen Verhandlung ist;
2. die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhand-
lungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Ver-
tretungen gehalten werden.
Die Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer
Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers
enthalt.
§. 18.
Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, soweit die Artikel
nicht mit einem Vorbehalte der Rechte versehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck
gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bei dem Abdruck ist die
Quelle deutlich anzugeben.
Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unter-
haltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig.
Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten durfer-
aus Zeitungen oder Zeitschriften stets abgedruckt werden.
§. 19.
Zulässig ist die Vervielfältigung:
1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schriftwerkes, eines
Vortrags oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen
literarischen Arbeit angeführt werden;