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§. 3.
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnorts an
einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten
neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die im §. 1 festgesetzten Tage-
gelder. Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter
Beamten sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte
außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde
die zu gewährenden Tagegelder.
Für die Dauer der Hin= und Rückreise haben die Beamten in jedem
Falle auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch.
§. 4.
An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segel-
schiffen gemacht werden können:
1. die im §. 1 unter I bis V bezeichneten und die ihnen nach §. 22
gleichgestellten Beamten für das Kilometer 9 Pfennig und für
jeden Zu= und Abgang 3 Mark.
Hat einer der im §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten
einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für ihn
5 Pfennig für das Kilometer beanspruchen,
2. die im §. 1 unter VI bezeichneten und die ihnen nach §. 22
gleichgestellten Beamten für das Kilometer 7 Pfennig und für
jeden Zu- und Abgang 2 Mark,
3. die Unterbeamten für das Kilometer 5 Pfennig und für jeden
Zu= und Abgang 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen, Dampf-
schiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können:
1. die im §. 1 unter I bis IV bezeichneten und die ihnen nach
§. 22 gleichgestellten Beamten 60 Pfennig,
2. die im §. 1 unter V und VI bezeichneten und die ihnen nach
§. 22 gleichgestellten Beamten 40 Pfennig,
3. die Unterbeamten 30 Pfennig
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung;
III. für die bei Dienstreisen außerhalb des Reichsgebiets zurückgelegten
Wegestrecken die im §. 1 unter I bis VII bezeichneten und die ihnen
nach §. 22 gleichgestellten Beamten die den entsprechenden Klassen der
gesandtschaftlichen und Konsularbeamten des Reichs für Dienstreisen
außerhalb des Reichsgebiets zustehenden Sätze.
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichs-
gebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets