Reichs-Gesetzblatt.
Nr 30.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. S. 257.
(Nr. 2781.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom
2. Juli 1901.
Auf Grund des §. 6 Abs. 1, des §. 7 Abs. 2 und des §. 20 unter b des
Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Ge-
tränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrath die
nachstehenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
I. Zu §. 2 Nr. 4. Für die Beurtheilung der Beschaffenheit und Zusammen-
setzung gezuckerter Weine nach der im §. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz bezeichneten
Richtung gelten folgende Grundsätze: ·
a) Bei Beurtheilung der Beschaffenheit ist auf Aussehen, Geruch und
Geschmack des Weines Rücksicht zu nehmen.
b) Die chemische Untersuchung hat sich auf die Bestimmung aller Bestand-
theile des Weines zu erstrecken, welche für! die Beurtheilung der Frage
von Bedeutung sind, ob das Getränk als Wein im Sinne des Gesetzes
anzusehen und seiner Zusammensetzung nach durch die Zuckerung nicht
unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets
herabgesetzt worden ist, dem es nach seiner Benennung entsprechen soll.
c) Insbesondere darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung bei Wein,
welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbaugebiet ent-
sprechen soll, und zwar:
bei Weißwein
der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,6 Gramm,
der nach Abzug der nicht flüchtigen Sauren verbleibende
Extraktgehalt nicht unter 1,1 Gramm,
der nach Abzug der Gesammtsäuren verbleibende Extraktgehalt
nicht unter 1 Gramm,
der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,13 Gramm,
Reichs-Gesetzbl. 1901. 49
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1901.