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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 31.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der unter dem 6. Februar 1900 erlassenen Vorschriften
über die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. S. 261. — Bekanntmachung, betreffend
den Aufruf und die Einziehung der Noten der Frankfurter Bank in Frankfurt am Main. S. 262. —
Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuer-
freien ungedeckten Notenumlaufs. S. 263. — Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von
Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft 2c. S. 263.
Nr. 2782.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der unter dem 6. Februar 1900
erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten.
Vom 5. Juli 1901.
Auf Beschluß des Bundesraths werden im §. 19 Abs. 2 der Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten, vom 6. Februar 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 32) die Worte: „bis höchstens zum 1. Juli 1901“ durch die
Worte: „bis höchstens zum 1. Oktober 1903 ersetzt.
Berlin, den 5. Juli 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesebl. 1901. 50
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1901.