Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Nebenämter.  215

demselben  Tage  und  zur  gleichen  Stunde  erfolgen;  die  Art  und  Weise
bleibt  lediglich  ihnen,  jedoch  unter  ihrer  eigenen  Vertretung  überlassen.

J)  Eben  so  sollen  die  obersten  Verwaltungen  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien
  unter  gleicher  Verpflichtung  in  der  Wahl  der  Kassen-Kuratoren
und  Revisoren  nicht  beschränkt  sein;  sie  dürfen  jedoch  nicht  gestatten,  daß
das  Kuratorium  der  Reihe  nach  geführt,  oder  mit  solchem  in  bestimmten
Zeiträumen  gewechselt  werde;  es  ist  vielmehr  nöthig,  die  zuverlässigsten  im
Kassen=  und  Rechnungswesen  am  meisten  geübten  und  mit  den  Eigenheiten
der  ihnen  untergeordneten  Kassen  besonders  vertrauten  Räthe  dazu  zu  bestimmen
  und  nur  in  dringenden  Fällen  mit  ihnen  zu  wechseln.

2.  In  Betreff  der  außergewöhnlichen,  nämlich  derjenigen  Kassen-Revisionen,
die  außer  den  allmonatlichen  zu  unbestimmten  Zeiten  und  ohne  daß  die  Kassenbeamten
  davon  unterrichtet  sind,  geschehen  müssen,  bestimme  Ich:

a)  daß  diesen  Revisionen  sämmtliche  Staatskassen  ohne  alle  Ausnahme  unterzogen,
  und  daß  solche  bei  jeder  Kasse  jährlich  nach  Umständen,  einige,
wenigstens  aber  einmal  vorgenommen  werden  sollen.  #

b)  Die  obersten  Verwaltungsbehörden  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien
haben  sich  davon  zu  überzeugen:

daß  die  extraordinären  Kassen-Revisionen  wirklich,  und  daß  sie  auch
in  einer  dem  Zwecke  entsorechenden  Art  und  von  solchen  Beamten
abgehalten  worden,  die  sich  als  sachkundige  und  zuverlässige  Männer
schon  bewährt  haben.

Tc)  Die  obersten  Verwaltungsbehörden  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien
bleiben  für  alle  die  Nachtheile  mit  verantwortlich,  die  durch  die  Unterlassung
der  außergewöhnlichen  Revisionen  entstehen  sollten.

Vergl.  St.  M.  B.  5.  Juli  1861  (M.  Bl.  S.  224),  betr.  die  Vernichtung  von

unbrauchbaren  Rechnungen  2#.  bei  Königl.  Kassen.

19.  Uebernahme  von  Nebenämtern  1)  oder  Rebenbeschäftigungen.

Allerh.  Kabinets-Ordre,  betr.  die  Uebernahme  von  Nebenämtern  durch
Staatsbeamte.
Vom  13.  Juli  1839  (G.  S.  S.  235).

(Gilt  auch  für  die  neu  erworbenen  Landestheile,  Vd.  23.  Sept.  1867.)

1.  Kein  Staatsbeamter  darf  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,
mit  welcher  eine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist,  ohne  vorgängige
  ausdrückliche  Genehmigung  derjenigen  Centralbehörden)  übernehmen,
  welchen  das  Haupt=  und  das  Nebenamt  untergeben  sind.

 

—  —

1!)  Der  Begriff  „Nebenamt“  ist  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen  und  auf  eine
feste  verwaltende  Thätigkeit  im  Dienste  von  Korporationen  unter  allen  Umständen  mit
zu  beziehen,  Res.  21.  Febr.  1896  (M.  Bl.  1887  S.  92).

2)  Der  Genehmigung  der  Centralbehörden  bedarf  es  nur  bei  unmittelbaren
  Staatsbeamten,  bei  diesen  aber  stets,  gleichviel,  ob  sie  besoldet  oder  ohne
Remuneration  aus  Staatskassen  angestellt  sind,  wie  beispielsweise  Referendarien  und
unbesoldete  Assessoren,  K.  O.  25.  Juli  1840  (M.  Bl.  S.  436)  und  Res.  21.  Dez.
1886  (M.  Bl.  1887  S.  92).

Jedoch  ergiebt  sich  aus  den,  den  Regierungen  bezw.  Regierungs-Präsidenten
durch  §.  76  der  St.  O.  30.  Mai  1853  zugewiesenen  Aussichtsbefugnissen  von  selbsft
die  Verpflichtung,  darüber  zu  wachen,  daß  von  Magistratsmitgliedern  nicht  Nebenämter
  oder  sonstige  Nebenstellungen  versehen  werden,  welche  mit  ihrem  betreffenden
Kommunalamte  unvereinbar  erscheinen.  Es  ist  vielmehr  in  Fällen  solcher  Art  die
Uebernahme  oder  Fortführung  des  Nebenamtes  2c.  zu  untersagen,  und  wenn  einer
solchen  Aufforderung  nicht  Folge  gegeben  werden  sollte,  auf  Grund  des  Digziplinarges.
  21.  Juli  1852  einzuschreiten,  Res.  21.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  47).