Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(gung  einer  ansbracklichen  Disposition  der  Gesetze  direkte  entgegen  läuft,  oder
die  Klage  auf  einen  speziellen  Rechtstitel  gegründet  wird,  vermöge  dessen  der
Kläger  das  der  durch  die  Poligeiverfügung  angeordneten  Verbindlichkeit  entgegen
stehende  Recht  galtig  erworben  zu  haben  behauptet.  In  dem  letztern  Fall  erstrecke
  sich  die  richterliche  Beurtheilung  jedoch  nur  über  die  Gültigkeit  des  speziellen
  Rechtstitels  an  sich,  und  die  daraus  entstehenden  rechtlichen  Folgen.  Insofern
  aber  der  spezielle  Rechtstitel  unbegründet  befunden  wird,  und  es  auf  Prüfung
  der  Nothwendigkrit  und  ZweckmäHigkeit  der  Polizeiverfügung  ankommt,
tritt  die  Bestimmung  des  S.  40.  ein.

5.  39.
Terlft-  Die  Regierungen  sind  jedoch  im  zweiten  Falle  des  vorigen  K.  gleichmäßig
hals  nachstehend  F.  42.  festgesetzt  worden,  berechtigt,  des  Widerspruchs  ungeachtet
  mit  der  Ausführung  sofort  vorzugehen,  und  die  Exekution  zu  verfügen,
wenn  ihrem  pflichtmäßigen  Eimessen  nach,  damit  ohne  Nachtheil  des  Allgemeinen
bis  zur  richterlichen  Entscheidung  nicht  gewartet  werden  kann.

8.  40.

Wird  die  Klage  hingegen  nicht  speziell  auf  eines  der  vorerwähnten  beiden
Fundamente  (F.  39),  sondern  nur  auf  die  allgemeine  bürgerliche  Freiheit  und  die
Prinzipien  vom  freien  Genuß  seines  Eigenthums  gegründet,  so  stehet  den  Gerichten
  keine  Kognition  über  die  Nothwendigkeit  zum  allgemeinen  Besten,  und
die  Zweckmäßigkeit  der  polizeilichen  Anordnung  zu;  es  wäre  denn,  daß  eine  richterliche
  Erörterung  darüber  in  den  Gesetzen,  wie  z.  B.  F.  8.  Tit.  I.  der  Forstordnung
  für  Westpreußen  vom  g.  Oktober  180#S.  ausbrucklich  nachgelassen  worden.
  Ist  solches  nicht  geschehen,  so  kann  in  diesem  Fall  niemals  über  die  Verpflichtung
  zur  Befolgung  der  Polizeiverfügung,  sondern  nur  darüber  eine  rechtliche
  Klage  gestattet  werden,  ob  und  in  wie  weit  sonsten,  jedoch  unter  vorqusgesetzter
  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  der  Verfügung,  ein  Entschädigungsanspruch
  wegen  derselben  dem  Kläger  nach  den  Gesetzen  zustehe.  Die  richterliche
Einwirkung  tritt  jedoch  im  vollen  Umfange  ein,  wenn  entweder  von  der  höhern
Polizeibehörde  die  Verfügung  gemißbilligt  worden,  oder  der  letztern  grobe  Fahrlässigkeit,
  oder  gar  vorsätzliche  Beeinträchtigung  zum  Grunde  liegt.  Auch  ist
dieser  §.  nur  von  Polizeiverfügungen  für  einzelne  Fälle  zu  verstehen,  nicht  von
solchen,  durch  welche  etwas  im  Allgemeinen  festgesetzt  wird.  Zu  den  letztern
müssen  die  Regierungen  jedesmal  die  Genehmigung  der  hähern  Polizeibehörde
haben.  Ist  diese  aber  erfolgt,  so  findet  auch  wider  Polizeiverfägungen  der
letztern  Galtung  nur  unter  den  vorher  festgesetzten  Modalitäten  der  Weg  Rechtens
  statf.

K.  Al.
*  In  An-  Gegen  Verfuͤgungen  der  Regierungen,  welche  sie  in  ibrer  Eigenschaft  als
su  n  Finanzbehoͤrde  erlassen  (8.  4.),  sich  mithin  auf  die  Vermögensverwaltung  des
Fis-