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Reichs-Gesetzblatt.
NR 40.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 351.
(Nr. 2800.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. September 1901.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901,
Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist unter „Italien“ wie folgt abgeändert
worden:
I. Die Nr. 1 hat, nachdem die Linie Ceva-Ormea dem Uebereinkommen
wieder unterstellt ist, folgende Fassung erhalten:
1. Sämtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes be-
triebenen Linien, mit Ausnahme der Linie Cecina-Volterra.
II. In der Nr. 2 ist unter den ausgeschlossenen Linien nachgetragen worden:
d) Brescia—Iseo.
Berlin, den 17. September 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs,Gesetzbl. 1901. 67
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1901.