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Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist
oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein
Jahr gewählt.
§. 13.
Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus
den Arbeitern entnommen werden.
Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittelst
Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim.
Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und auf höchstens sechs Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§. 14.
Zur Theilnahme an den Wahlen (§. 13) ist nur berechtigt, wer das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke des Gewerbegerichts
Wohnung oder Beschäftigung hat. Die im §. 11 Abs. 2 bezeichneten Personen
sind nicht wahlberechtigt.
Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte Arten von Ge-
werbe= oder Fabrikbetrieben beschränkt (§. 7 Abs. 1), so sind nur die Arbeitgeber
und Arbeiter dieser Betriebe wählbar und wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit des
§. 81b Nr. 4 und der §9. 91 bis 91b der Gewerbeordnung errichtet ist, sowie
deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
§. 15.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das Verfahren bei der-
selben werden durch das Statut getroffen. Es kann insbesondere festgesetzt werden,
daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen oder mehrere Beisitzer zu wählen
haben. Auch ist eine Regelung nach den Grundsätzen der Verhältnißwahl zulässig;
dabei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu
einem im Statute festgesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
Ist in dem Statute bestimmt, daß die Gemeindebehörde Wahllisten auf-
zustellen hat, so sind die Polizeibehörden sowie Krankenkassen, welche im Bezirke
des Gewerbegerichts bestehen oder eine örtliche Verwaltungsstelle haben, ver-
pflichtet, der Gemeindebehörde auf Verlangen die für die Fertigung der Wähler-
liste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, ins-
besondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse beziehungsweise der Gewerbeanzeigen
zu gewähren.
§. 16.
Als Arbeitgeber im Sinne der §§. 12 bis 14 gelten diejenigen selbständigen
Gewerbetreibenden, welche mindestens einen Arbeiter (§. 3) regelmäßig das Jahr
hindurch oder zu gewissen Jeiten des Jahres beschäftigen. Den Arbeitgebern
stehen im Sinne der bezeichneten Vorschriften die mit der Leitung eines Gewerbe-